Geschrieben am 19.06.2021 09:55:10
Von
HannesP
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Interessant ist Artikel drei.
Absatz 3 (b) beschreibt die Fristen: ein PCR-Test darf vor Einreise höchstens 72, ein Schnelltest höchstens 48 Stunden alt sein. Diese Test allein genügen aber nicht.
In Absatz 3 (b) Punkt 5. heißt es: Alle Reisenden nach Griechenland, unabhängig von Nationalität und Art der Einreise, werden während ihres Aufenthalts einem Probenahme-Labortest nach der PCR-Methode oder einem Test mit Coronavirus-Antigen-Schnellnachweis COVID-19 (Schnelltest) auf der Grundlage des Gesundheitsalgorithmus und der vorgesehenen Zeit unterzogen in Chora, die außerordentlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 gemäß dem gemeinsamen Ministerialbeschluss zu den Punkten D1a / GP.oik.36587 / 10.6.2021 (B '2476) wie jeweils zu beachten . Die Untersuchungen werden von den Dienststellen des Generalsekretariats für Bevölkerungsschutz und der Nationalen Organisation für öffentliche Gesundheit durchgeführt, die für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig sind.
So wie ich es verstehe gibt es also weiterhin einen Test direkt bei der Einreise, wenn der algorithmisch ermittelte PLF-Code das vorgibt.
Bis das Ergebnis da ist, darf man aus der Kontrollstelle nicht raus, heißt es in Punkt 6. "Die der Probenahmekontrolle nach Abs. 5 unterliegenden Personen bleiben bis zur Erteilung des Kontrollergebnisses im Bereich der Einfahrtstore."
Artikel vier beschreibt die Grenzübergangsstellen, wer sie nutzen darf und wann sie öffnen bzw. schließen.
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